Weiter ergebe sich weder aus dem Strassenreglement noch aus der provisorischen Beitragsverfügung selber, dass diese angefochten werden müsse, wenn man mit der Beitragspflicht nicht einverstanden sei (Ziffer 18 der Replik). In der provisorischen Beitragsverfügung hätte nach der Ansicht der Beschwerdeführenden mindestens der Hinweis angebracht werden müssen, dass die Beitragspflicht später grundsätzlich nicht mehr bestritten werden könne (Ziffer 20 der Replik). Die provisorische Beitragsverfügung wolle davon ablenken, dass sie schon definitiv festlege, wer beitragspflichtig sei, was unfair sei (Ziffer 20 der Replik).