2. Vertrauensschutz und Anspruch auf ein faires Verfahren Die Beschwerdeführenden stellen sich in Ziffer 20 ihrer Replik sinngemäss auf den Standpunkt, die Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens mit der Folge, dass die Rügemöglichkeit von Grundsatzfragen schon mit Rechtskraft der provisorischen Kostenverteiltabelle bzw. der provisorischen Beitragsverfügung verwirkt, verletze sowohl Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als auch Art. 29 Abs. 1 BV.