Ebenso sind sie per Einschreiben auf die voraussichtliche Höhe von CHF 52‘778.00 des Strassenbeitrags für ihre Parzelle Nr. 840 GB B.____ aufmerksam gemacht worden und sind über die ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit orientiert worden, dagegen den Rechtsmittelweg an das Enteignungsgericht zu beschreiten. Indem die Beschwerdeführenden im Rahmen des provisorischen Beitragsverfahrens (1. Schritt) darauf verzichtet haben, Grundsatzfragen der Beitragspflicht zu rügen, haben sie das Recht verwirkt, mit solchen später im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die definitive Strassenbeitragsverfügung gehört zu werden.