zum Ablauf der Auflagefrist anfechtbar geblieben wäre. Die sinngemässe Argumentation der Beschwerdeführenden, sie hätten nicht erkennen können, dass sie bereits die provisorische Beitragsverfügung bzw. die aufgelegte Kostenverteiltabelle hätten anfechten müssen (Ziffern 18 bis 20 der Replik), überzeugt angesichts des deutlichen und unmissverständlichen Hinweises darauf nicht, dass die provisorische Beitragsverfügung beim Steuer- und Enteignungsgericht angefochten werden kann. Dass die Beschwerdeführenden sich rechtzeitig gegen die provisorische Beitragsverfü- - 16 -