Die Rechte der Beschwerdeführenden sind durch diese begriffliche Ungenauigkeit nicht beschnitten worden, zumal die Beschwerdegegnerin in der Folge die angekündigte Planauflage effektiv vom 1. November 2012 bis zum 30. November 2012 durchgeführt hat, als deren Bestandteil mitunter auch die den Beschwerdeführenden bereits brieflich zugesandte Kostenverteiltabelle mitaufgelegt worden ist. Als juristische Laien hätten die Beschwerdeführenden auch auf die Richtigkeit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung vertrauen dürfen, was im Ergebnis dazu geführt hätte, dass die provisorische Beitragsverfügung über die 10-tägige Beschwerdefrist hinaus bis