§ 96a Abs. 1 lit. b EntG). Einmal ist die Verfügung, einmal der Plan Anfechtungsobjekt. Die Rechte der Beschwerdeführenden sind durch diese begriffliche Ungenauigkeit nicht beschnitten worden, zumal die Beschwerdegegnerin in der Folge die angekündigte Planauflage effektiv vom 1. November 2012 bis zum 30. November 2012 durchgeführt hat, als deren Bestandteil mitunter auch die den Beschwerdeführenden bereits brieflich zugesandte Kostenverteiltabelle mitaufgelegt worden ist.