«Zur öffentlichen Planauflage: Innert der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die eingegangenen Einsprachen sind vom - 15 - Gemeinderat soweit möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Regierungsrat (Auszug aus dem Strassenreglement der Gemeinde B.____, § 9 Abs. 4).