Die Einwohnergemeinde B.____ war demnach gestützt auf § 96 Abs. 2 bis 4 EntG befugt, vor dem Erlass einer definitiven Strassenbeitragsverfügung eine Planauflage durchzuführen und den beitragsbetroffenen Grundeigentümern auf diesem Wege die voraussichtliche Höhe des von ihnen zu leistenden Strassenbeitrags bekannt zu geben. Zu prüfen bleibt damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin das zweistufige Beitragsverfahren mit Blick auf die Verfahrens- bzw. Parteirechte der Beschwerdeführenden «mängelfrei» durchgeführt hat.