Es bleibt damit festzuhalten, dass das Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ – wie erwähnt – der Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens nicht entgegensteht, weil der Erlass einer definitiven Beitragsverfügung sowohl im einstufigen wie auch im zweistufigen Beitragsverfahren vorgesehen ist und das zweistufige Verfahren deshalb ohne Weiteres mit dem Wortlaut des Strassenreglements bzw. mit dem reglementarisch vorgesehenen Verfahren kompatibel ist.