dass es sich im Falle von § 96 EntG um direkt anwendbares kantonales Gesetzesrecht handelt. Bedürfte es für die Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens der Übernahme von § 96 EntG ins kommunale Gesetzesrecht, müsste der Wortlaut dies erkennen lassen, was jedoch nicht der Fall ist. Dass kantonales Gesetzesrecht kommunalem Recht in aller Regel vorgeht, bedarf vor dem Hintergrund der vorstehend erläuterten und erst kürzlich bestätigten Praxis keiner Erläuterung.