19 ihrer Replik sinngemäss ausführen, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht auf das kantonale Enteignungsgesetz stützen, weil § 96 Abs. 2 EntG eine sog. Kann- Formulierung enthalte und es sich demnach bei dieser Gesetzesgrundlage nicht um zwingendes Recht handle, weshalb das kommunale Strassenreglement dem kantonalen Recht vorgehe, verkennen sie erwähnte kantonsgerichtliche Rechtsprechung. Zwar ist es richtig, dass es den Gemeinden unbenommen ist, ein zweistufiges Beitragsverfahren durchzuführen oder nicht (d.h. § 96 Abs. 2 EntG ist kein zwingendes Recht), entscheidend ist jedoch, - 14 -