Wenn die Beschwerdeführenden in Ziff. 19 ihrer Replik sinngemäss ausführen, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht auf das kantonale Enteignungsgesetz stützen, weil § 96 Abs. 2 EntG eine sog. Kann- Formulierung enthalte und es sich demnach bei dieser Gesetzesgrundlage nicht um zwingendes Recht handle, weshalb das kommunale Strassenreglement dem kantonalen Recht vorgehe, verkennen sie erwähnte kantonsgerichtliche Rechtsprechung.