Das Kantonsgericht bestätigte diese Praxis unlängst in einem vergleichbaren Fall, in welchem die beschwerdebeklagte Einwohnergemeinde – ebenso wie vorliegend die Einwohnergemeinde B.____ – in ihrem kommunalen Strassenreglement kein zweistufiges Beitragsverfahren vorgesehen und dennoch ein solches durchgeführt hat (vgl. KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 262] E. 3.1.2 bis 3.1.4). Das Kantonsgericht bestätigte im erwähnten Urteil, dass eine Einwohnergemeinde direkt gestützt auf das kantonale Recht (d.h. das Enteignungsgesetz) zur Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens befugt sei (KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 262] E. 3.1.4 f.). Wenn die Beschwerdeführenden in Ziff.