Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht) und des Enteignungsgerichts können Einwohnergemeinden auch dann in einem ersten Schritt provisorische Beitragsverfügungen erlassen, wenn ihr kommunales Recht dies nicht vorsieht, und zwar mit der Folge, dass eine Beschwerdemöglichkeit schon gegen diese provisorische Verfügung besteht (vgl. VGE vom 24. April 1985 E. 1, in: BLVGE 1985 Ziff. 15.1; statt vieler Urteil des EntGer vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.4). Das Kantonsgericht bestätigte diese Praxis unlängst in einem vergleichbaren Fall, in welchem die beschwerdebeklagte Einwohnergemeinde – ebenso wie vorliegend die Einwohnergemeinde B.__