Unter der Marginalie «Kostentragung» hält § 33 Abs. 2 SR fest, dass für die definitive Beitragsabrechnung die Bauabrechnung massgebend sei und legt somit die Berechnungsgrundlage der definitiven Beiträge verbindlich fest. Zwar sieht das Strassenreglement der Beschwerdegegnerin nicht explizit ein zweistufiges Beitragsverfahren vor, allerdings enthält es auch keine Bestimmungen, welche der Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens entgegenstehen würden. Fraglich bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin direkt gestützt auf das kantonale Enteignungsgesetz zur Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens befugt ist.