Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens explizit vorsehen würden. § 39 SR, der die «Erhebung und Fälligkeit» der Strassenbeiträge regelt, besagt in Abs. 1, dass die Beiträge nach Vorliegen der Bauabrechnung erhoben werden. Diese Bestimmung normiert folglich Modalitäten des Beitragsbezugs. Unter der Marginalie «Kostentragung» hält § 33 Abs. 2 SR fest, dass für die definitive Beitragsabrechnung die Bauabrechnung massgebend sei und legt somit die Berechnungsgrundlage der definitiven Beiträge verbindlich fest.