1.2.3.1 Das zweistufige Strassenbeitragsverfahren nach Enteignungsgesetz Das kantonale Enteignungsgesetz sieht vor, dass die Beitragspflicht im Rahmen der Planauflage in der Form eines Kostenverteilplans eröffnet und innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Enteignungsgericht angefochten werden kann (§ 96 Abs. 2 bis 4 i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. b EntG) (1. Schritt des zweistufigen Beitragsverfahrens). Nach § 96 Abs. 4 sind beitragspflichtige Grundeigentümer mittels eingeschriebenen Briefs auf die Planauflage sowie die «voraussichtliche» (d.h. provisorische) Höhe ihres Strassenbeitrags aufmerksam zu machen.