habe, die Beschwerdegegnerin diesen jedoch über Jahrzehnte schlecht unterhalten und der zwischenzeitlich realisierte Ausbau für ihre Parzelle Nr. 840 GB B.____ zu keinem Mehrwert geführt habe, zumal das erwähnte Grundstück schon vor dem Ausbau des X.____wegs bebaut und folglich baureif gewesen sei.