EntG hat er damit unabhängig vom effektiven Zugangszeitpunkt der an ihn adressierten Strassenbeitragsverfügung eingehalten. Die fehlenden Unterschriften der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft «A.____» sind innert der angesetzten Nachfrist bis zum 22. November 2016 mit Eingabe vom 17. November 2016 (Poststempel: 18. November 2016) erbracht worden. Die mit einem Rechtsbegehren versehene Beschwerde ist folglich frist- und formgerecht erhoben worden.