Der erwähnte definitive Strassenbeitrag ist den Beschwerdeführenden mittels separaten Verfügungen der Einwohnergemeinde B.____ vom 4. Oktober 2016 eröffnet worden. Wann die angefochtenen Verfügungen den Beschwerdeführenden genau zugegangen sind, ist nicht erstellt, weshalb der Fristbeginn unklar bleibt. Mit persönlich überbrachter Einsprache (recte: Beschwerde) vom 14. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer Nr. 5 Beschwerde beim Enteignungsgericht. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG hat er damit unabhängig vom effektiven Zugangszeitpunkt der an ihn adressierten Strassenbeitragsverfügung eingehalten.