Demnach ist nicht das mit Replik vom 7. Juni 2018 erweiterte Begehren um Aufhebung, sondern das zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gestellte Begehren um Reduktion des definitiv verfügten Strassenbeitrags massgebend. Gleiches hat für das mit der erwähnten Replik neu gestellte Feststellungbegehren zu gelten, wobei diesbezüglich hinzukommt, dass das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung bzw. Reduktion des verfügten Strassenbeitrags mit einem rechtsgestaltenden Urteil gewahrt werden kann (statt vieler BGE 137 II 199 E. 6.5 218 f.).