Nach § 5 Abs. 1 sind Beschwerden innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich und mit klar umschriebenem Begehren einzureichen. Nach § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien ihre Rechtsbegehren zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Demnach ist nicht das mit Replik vom 7. Juni 2018 erweiterte Begehren um Aufhebung, sondern das zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gestellte Begehren um Reduktion des definitiv verfügten Strassenbeitrags massgebend.