Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 8‘000.00 übersteigt. Die Beschwerdeführenden verlangen die Aufhebung der angefochtenen Beitragsverfügungen, welche einen der Erbengemeinschaft gegenüber geltend gemachten Strassenbeitrag in der definitiven Höhe von CHF 47‘391.00 zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze von CHF 8‘000.00 ist damit überschritten. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach die Fünferkammer funktionell zuständig.