Ein Gericht darf sich mit einer Angelegenheit in der Sache (d.h. materiell) nur dann befassen und sich über die Begründetheit oder Unbegründetheit der gestellten Begehren aussprechen, wenn sämtliche Verfahrensbzw. Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Ist auch nur eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, hat das beschwerdebefasste Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1036).