L. Die Beschwerdegegnerin erhielt mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2018 Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik. Innert auf Gesuch vom 23. Juli 2018 hin (rückwirkend) erstreckter Frist unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Enteignungsgericht am 27. Juli 2018 ihre Duplik. Darin beantragt sie, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil es die Beschwerdeführenden unterlassen hätten, Grundsatzfragen der Beitragspflicht rechtzeitig im provisorischen Beitragsverfahren zu rügen.