unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden neu sinngemäss an, dass das Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ kein zweistufiges Strassenbeitragsverfahren vorsehe, die erste Verfügung explizit die Klammerbemerkung «provisorisch» enthalten habe, die Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens ohne reglementarische Grundlage unfair sei und es den Beschwerdeführenden deshalb möglich sein müsse, im jetzigen Verfahren auch noch die Beitragspflicht im Grundsatz anzufechten. -6-