K. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 6. April 2018 aufgehoben und den Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. Innert auf Gesuch vom 7. Mai 2018 hin erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Replik vom 7. Juni 2018 mit angepasstem Rechtsbegehren ein. Neu beantragten die Beschwerdeführenden, die Beitragsverfügung vom 3. Oktober 2016 wie auch die provisorische Beitragsverfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keinen Strassenbeitrag an den X.____weg bezahlen müssen; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.