810 16 262/3 sistiert. Die den erwähnten kantonsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Urteile des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2016 [650 13 118 und 650 13 124] wurden den Parteien in anonymisierter Form mit Präsidialverfügung vom 23. März 2017 zugestellt. Die Sistierung des Verfahrens wurde in der Folge zuletzt bis zum 3. April 2018 aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 3. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Sistierung, da es keinen Vergleich zwischen den Parteien geben werde.