schwerdeführenden ihre Rügen gegen die Beitragspflicht nicht schon im Rahmen des provisorischen Beitragsverfahrens hätten vorbringen müssen. Da im Zeitpunkt der Vorverhandlung ein Verfahren am Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft hängig gewesen war, in welchem eben diese Rechtsfrage zu beurteilen war, und weil ein gerichtlicher Einigungsversuch erfolglos geblieben war, wurde das Verfahren gleichentags zur Prüfung einer aussergerichtlichen Einigung bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung der kantonsgerichtlichen Verfahren Nrn. 810 16 262/3