J. Anlässlich der Vorverhandlung vom 23. März 2017 wies der Präsident des Enteignungsgerichts die Parteien darauf hin, dass es Einwohnergemeinden nach konstanter Rechtsprechungspraxis freistehe, direkt gestützt auf das kantonale Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) ein zweistufiges Strassenbeitragsverfahren durchzuführen, solange das einschlägige kommunale Recht dem nicht entgegenstehe. Weiter erklärte der Präsident den Parteien, dass sich vorliegend die Frage stelle, ob die Be- -5-