H. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2017 wurden die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen auf der Kanzlei des Enteignungsgerichts zur Einsichtnahme aufgelegt, das Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167/600 12 172] den Beschwerdeführenden in anonymisierter Form zur Kenntnis gebracht und eine Vorverhandlung angeordnet. Mit eingeschriebener Vorladung vom 15. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführenden zur Vorverhandlung vom 23. März 2017 eingeladen.