«X.____weg» ein. Innert mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 auf Gesuch vom 22. Dezember 2016 hin erstreckter Frist unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Enteignungsgericht ihre Stellungnahme vom 27. Januar 2017 inklusive Beilagen. Mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten es unterlassen, den provisorischen Kostenverteiler anzufechten, beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.