G. Am 14. Oktober 2016 überbrachte der Beschwerdeführer Nr. 5 dem Enteignungsgericht seine Beschwerde gegen die definitive Strassenbeitragsverfügung vom 4. Oktober 2016, mit der er die Reduktion des definitiven Strassenbeitrags auf maximal CHF 15‘800.00 beantragte und zur Begründung vorbrachte, dass für die Liegenschaft auf Parzelle Nr. 840 GB B.____ schon einmal Anwänderbeiträge erhoben worden seien, der X.____weg schon bisher ein weitgehend überteerter Feldweg gewesen sei und der Ausbau des X.____wegs keinen Mehrwert für Parzelle Nr. 840 GB B.____ begründe, sondern zu einer nachteiligen Zunahme des Zubringer- und Durchgangsverkehrs geführt habe.