Gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass der provisorische Strassenbeitrag für die Parzelle Nr. 840 GB B.____ der Beschwerdeführenden CHF 52‘778.00 betrage. Das Einschreiben enthielt eine Rechtmittelbelehrung, welche darauf hinwies, dass gegen den provisorischen Strassenbeitrag innert der Auflagefrist beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel- Landschaft Einsprache (recte: Beschwerde) erhoben werden könne. Dem Schreiben war die provisorische Landerwerbs- und Kostenverteiltabelle vom 18. Oktober 2012 beigelegt.