Vertrauensschutz: Die provisorischen Beitragsverfügungen taugten nicht als Vertrauensgrundlage i.S.v. Art. 9 BV. Die Beschwerdeführenden durften nicht in guten Treuen bzw. in gutem Glauben (d.h. berechtigterweise) darauf vertrauen, dass es für sie keinerlei Rechtsnachteile nach sich ziehen würde, wenn sie entgegen der Rechtsmittelbelehrung darauf verzichten, sich mit Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung bzw. den Kostenverteilplan zur Wehr zu setzen. Die Rüge, eine allfällige Nichtzulassung von Grundsatzfragen im vorliegenden Verfahren würde Art. 9 BV verletzen, ist demnach unbegründet. (E. 2) 650 16 29 Urteil vom 29. November 2018