{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89c1322b-fffe-418b-b477-794a08c5f525&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050534", "Checksum": "743d72cf4dcddced51f72b2ada56e02e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=86637494-0339-43d3-af36-e110936d546d", "Checksum": "bdf84bc78bd494ecf58e4948138291c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 16 29", "650 2016 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:06", "Checksum": "ecef8ba68c2b9e503e1ff71f165f80c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n3. Materielles: Ausnahmsweise Zulassung von Grundsatzfragen betreffenden\nRügen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Strassenbeitragsverfügung trotz Rechtskraft einer provisorischen Strassenbeitragsverfügung\nWie das Enteignungsgericht im Urteil vom 12. Mai 2016 [650 13 118] in Erwägung 1.2\nfestgehalten hat, sind Grundsatzfragen im Falle der Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens ausnahmsweise auch noch im Beschwerdeverfahren gegen die definitive\nBeitragsverfügung zu prüfen, wenn die realisierte Strasse von der geplanten Strasse derart abweicht, dass sich die Qualifikation des der Planung zugrundeliegenden Strassenbauprojekts als «beitragspflichtig» rückblickend als unrichtig erweist. Die erwähnte Rechtsprechung ist vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_638/2009 vom 17. Mai 2010 E. 3.3 bestätigt worden (vgl. KGE VV vom\n28. Juni 2017 [810 16 263] E. 3.3.2).\n\nDie ausnahmsweise Zulassung von Rügen betreffend Grundsatzfragen der Beitragspflicht\nim zweistufigen Strassenbeitragsverfahren erfordert demnach ein Doppeltes: Zunächst\nmuss die realisierte Strasse von der geplanten Strasse abweichen (Abweichung). Zusätzlich muss diese Abweichung einen gewissen Schweregrad erreichen, der an der Qualifikation des Projekts gemäss dem provisorischen Beitragsverfahren etwas zu ändern vermag (Erheblichkeit). Kleinere Abweichungen von den ursprünglich aufgelegten (provisorischen) Strassenbauplänen, wie sie im Laufe von Bauarbeiten aus den unterschiedlichsten\nGründen vorkommen können, scheiden unter dem Aspekt der Erheblichkeit aus. Solche\nAbweichungen vermögen an der Beitragspflicht respektive dem von den bevorteilten\nGrundeigentümern zu tragenden Kostenanteil nichts zu ändern. Die Frage, ob eine realisierte Strasse von der ursprünglich geplanten Strasse im Sinne des Ausgeführten erheblich abweicht, ist – wie sich gezeigt hat – sowohl für die Eintretensfrage als auch für die\n- 20 -\n\nFrage, ob die Beschwerde materiell begründet ist, massgebend. Es handelt sich in diesem Sinne um eine doppelrelevante Tatsache (vgl. dazu KÖLZ ALFRED/HÄNER\nISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 43).\n\nEine im Sinne des eben Ausgeführten «erhebliche» Abweichung des realisierten\nX.____wegs vom geplanten X.____weg ist vorliegend weder substantiiert behauptet noch\nbelegt worden und auch die zur geplanten und ausgeführten Strassenanlage eingereichten Werkpläne enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der Werkausführung zu entscheidrelevanten Abweichungen gekommen ist. In Ermangelung eines Ausnahmefalls bleibt es folglich dabei, dass auf die vorliegende Beschwerde vollumfänglich\nnicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2.4).\n\n4. Kosten\n\n4.1 Verfahrenskosten\nDie Verfahrenskosten für einen Strassenbeitragsfall wie den vorliegenden, in welchem\neine Vorverhandlung und eine Hauptverhandlung durchgeführt wurden, betragen\nCHF 1‘800.00.\n\nDie Beschwerdeführenden gelten vorliegend als unterliegend, weil auf ihre Beschwerde\nnicht einzutreten ist. Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die Verfahrenskosten deshalb den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.\n\n4.2 Parteientschädigung\nEiner ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann nach § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug\neines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei\nzugesprochen werden. Vorliegend gilt die Beschwerdegegnerin als obsiegend. Da sie\nnicht anwaltlich vertreten ist, fehlt es an einer Voraussetzung für die Zusprechung einer\nParteitentschädigung. Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.\n- 21 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘800.00 werden den Beschwerdeführenden\nauferlegt.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (2) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 28. Februar 2019\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiber:\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Thomas Kürsteiner, MLaw\n\nEine Beschwerde gegen dieses Urteil wurde von der Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Urteil vom\n11. Dezember 2019 [810 19 66] abgewiesen.\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids\nan gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden\nPerson enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.\n"}