{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89c1322b-fffe-418b-b477-794a08c5f525&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050534", "Checksum": "743d72cf4dcddced51f72b2ada56e02e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=86637494-0339-43d3-af36-e110936d546d", "Checksum": "bdf84bc78bd494ecf58e4948138291c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 16 29", "650 2016 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:06", "Checksum": "ecef8ba68c2b9e503e1ff71f165f80c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nWas die Rüge anbelangt, eine Nichtzulassung von Grundsatzfragen im vorliegenden Verfahren würde dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Vertrauensschutz zuwiderlaufen, so begründen die Beschwerdeführenden diese folgendermassen: Die erste Verfügung im vorliegenden Beitragsverfahren sei explizit «provisorisch» gewesen und es sei\ndarauf hingewiesen worden, dass nach Vorliegen der Bauabrechnung noch eine definitive\nBeitragsverfügung folge (Ziffer 17 der Replik). Weiter ergebe sich weder aus dem Strassenreglement noch aus der provisorischen Beitragsverfügung selber, dass diese angefochten werden müsse, wenn man mit der Beitragspflicht nicht einverstanden sei (Ziffer 18\nder Replik). In der provisorischen Beitragsverfügung hätte nach der Ansicht der Beschwerdeführenden mindestens der Hinweis angebracht werden müssen, dass die Beitragspflicht später grundsätzlich nicht mehr bestritten werden könne (Ziffer 20 der Replik).\nDie provisorische Beitragsverfügung wolle davon ablenken, dass sie schon definitiv festlege, wer beitragspflichtig sei, was unfair sei (Ziffer 20 der Replik).\n\nEine erfolgreiche Berufung auf den in Art. 9 BV verankerten Anspruch auf den «Schutz\nberechtigten Vertrauens» setzt Folgendes voraus: Eine Vertrauensgrundlage, berechtigtes Vertrauen des Ansprechers, eine Vertrauensbetätigung sowie das Fehlen eines entgegenstehenden und überwiegenden öffentlichen Interesses (statt vieler BGE 137 I 69\nE. 2.5 72 m.w.H.). Vorliegend fehlt es, wie zu zeigen sein wird, schon an einer Vertrauensgrundlage. So wurden die Beschwerdeführenden in der provisorischen Beitragsverfügung, welche sie als Grundlage anführen, explizit darauf hingewiesen, dass selbige beim\nEnteignungsgericht angefochten werden kann. Inwiefern durch eben diese Verfügung bei\n- 18 -\n\nden Beschwerdeführenden die Erwartung geweckt worden sein soll, dass sie die provisorische Verfügung nicht anfechten müssen, obschon sie – wie sie heute zum Ausdruck\nbringen – mit der Beitragspflicht nicht einverstanden waren, bleibt schleierhaft. Ebenso\nkonnten die Beschwerdeführenden aufgrund der Rechtsmittelbelehrung in der provisorischen Beitragsverfügung nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass es zur Wahrung\nsämtlicher ihrer Interessen ausreichen würde, erst gegen die definitive Beitragsverfügung\nein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Beschwerdeführenden haben nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen, indem sie es unterlassen haben, sich schon gegen die provisorische\nBeitragsverfügung, welche ihnen eine finanzielle Beitragsbelastung von mehreren zehntausend Schweizerfranken in Aussicht stellte, zur Wehr zu setzen, obschon in der erwähnten Verfügung ausdrücklich auf deren Anfechtbarkeit hingewiesen worden ist. So\nwäre es aufgrund der Rechtsmittelbelehrung mindestens angezeigt gewesen, dass sich\ndie Beschwerdeführenden bei der Beschwerdegegnerin erkundigt hätten, welche Folgen\nder Verzicht, Beschwerde gegen die provisorische Verfügung zu erheben, für den weiteren Verlauf des Beitragsverfahrens hätte. Dass sie dies getan und gegebenenfalls eine\nfalsche Auskunft erhalten hätten, wird weder behauptet noch liegen Anhaltspunkte dafür\nvor. Am bisher zum Vertrauensschutz Ausgeführten ändert auch nichts, dass in der provisorischen Verfügung der Erlass einer definitiven Verfügung erwähnt bzw. in Aussicht gestellt wird. Aus dem Kontext erhellt sich klar, dass die definitive Verfügung dem Bezug des\nStrassenbeitrags in definitiver (d.h. endgültiger) Höhe dient und es sich bei den «provisorisch» bekanntgegebenen Strassenbeiträgen jeweils lediglich um die voraussichtliche\nbzw. mutmassliche Beitragshöhe handelt, da die effektiven Strassenbaukosten erst nach\nAbschluss der beitragsfinanzierten Strassenbauarbeiten beziffert werden können. Insbesondere besteht keine Grundlage, welche dazu berechtigen würde, darauf zu vertrauen\ndie «provisorisch» verfügte Beitragspflicht bzw. -höhe sei unverbindlich. Einer solchen\nAnnahme fehlt im Lichte der explizit auf die Rechtsmittelmöglichkeit hinweisenden Belehrung ein vernünftiges Fundament.\n\nIm Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die provisorischen Beitragsverfügungen nicht\nals Vertrauensgrundlage i.S.v. Art. 9 BV taugen und die Beschwerdeführenden nicht in\nguten Treuen bzw. in gutem Glauben (d.h. berechtigterweise) haben darauf vertrauen\ndürfen, dass es für sie keinerlei Rechtsnachteile nach sich ziehen würde, wenn sie entgegen der Rechtsmittelbelehrung darauf verzichten, sich mit Beschwerde gegen die proviso-\n- 19 -\n\nrische Beitragsverfügung bzw. den Kostenverteilplan zur Wehr zu setzen. Die Rüge, eine\nallfällige Nichtzulassung von Grundsatzfragen im vorliegenden Verfahren würde Art. 9 BV\nverletzen, erweist sich demnach als unbegründet. Angesichts dessen, dass die Begründetheit der Rüge von Art. 9 BV nicht die Gutheissung der Beschwerde, sondern lediglich\ndas Eintreten auf die Grundsatzfragen betreffenden Rügen zur Folge gehabt hätte, bleibt\nes dabei, dass auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2.4).\n\n"}