{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89c1322b-fffe-418b-b477-794a08c5f525&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050534", "Checksum": "743d72cf4dcddced51f72b2ada56e02e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=86637494-0339-43d3-af36-e110936d546d", "Checksum": "bdf84bc78bd494ecf58e4948138291c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 16 29", "650 2016 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:06", "Checksum": "ecef8ba68c2b9e503e1ff71f165f80c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nWährend die erste Rechtsmittelbelehrung die baurechtliche Seite, d.h. den Bau- und\nStrassenlinienplan und die mitaufgelegten Werkpläne, betrifft, hat die Beschwerdegegnerin mit der zweiten Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerdemöglichkeit gegen die provisorische Beitragsverfügung hingewiesen. Zwar ist letztere insoweit falsch, als eine Beschwerde gegen eine provisorische Beitragsverfügung nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG innert\neiner Frist von 10 Tagen nach Erhalt möglich ist. Während der 30-tägigen Planauflagefrist\nist hingegen der provisorische Kostenverteilplan anfechtbar, welcher Teil der erwähnten\nPlanauflage ist (§ 96 Abs. 3 i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. b EntG). Einmal ist die Verfügung,\neinmal der Plan Anfechtungsobjekt. Die Rechte der Beschwerdeführenden sind durch\ndiese begriffliche Ungenauigkeit nicht beschnitten worden, zumal die Beschwerdegegnerin in der Folge die angekündigte Planauflage effektiv vom 1. November 2012 bis zum\n30. November 2012 durchgeführt hat, als deren Bestandteil mitunter auch die den Beschwerdeführenden bereits brieflich zugesandte Kostenverteiltabelle mitaufgelegt worden\nist. Als juristische Laien hätten die Beschwerdeführenden auch auf die Richtigkeit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung vertrauen dürfen, was im Ergebnis dazu geführt hätte,\ndass die provisorische Beitragsverfügung über die 10-tägige Beschwerdefrist hinaus bis\nzum Ablauf der Auflagefrist anfechtbar geblieben wäre.\n\nDie sinngemässe Argumentation der Beschwerdeführenden, sie hätten nicht erkennen\nkönnen, dass sie bereits die provisorische Beitragsverfügung bzw. die aufgelegte Kostenverteiltabelle hätten anfechten müssen (Ziffern 18 bis 20 der Replik), überzeugt angesichts des deutlichen und unmissverständlichen Hinweises darauf nicht, dass die provisorische Beitragsverfügung beim Steuer- und Enteignungsgericht angefochten werden kann.\nDass die Beschwerdeführenden sich rechtzeitig gegen die provisorische Beitragsverfü-\n- 16 -\n\ngung bzw. den aufgelegten Kostenverteilplan mit Beschwerde zur Wehr gesetzt hätten, ist\nweder behauptet worden, noch wäre es erstellt. Es bleibt damit festzustellen, dass die\nprovisorische Beitragsverfügung und der aufgelegte (provisorische) Kostenverteilplan,\nsoweit sie die Beschwerdeführenden betreffen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen\nsind.\n\n1.2.4 Fazit\nWie gezeigt, hat die Beschwerdegegnerin ein zweistufiges Beitragsverfahren durchführen\ndürfen. Die Beschwerdeführenden wurden mittels separater Einschreiben auf die Auflage\nder Kostenverteiltabelle hingewiesen. Ebenso sind sie per Einschreiben auf die voraussichtliche Höhe von CHF 52‘778.00 des Strassenbeitrags für ihre Parzelle Nr. 840 GB\nB.____ aufmerksam gemacht worden und sind über die ihnen zur Verfügung stehende\nMöglichkeit orientiert worden, dagegen den Rechtsmittelweg an das Enteignungsgericht\nzu beschreiten. Indem die Beschwerdeführenden im Rahmen des provisorischen Beitragsverfahrens (1. Schritt) darauf verzichtet haben, Grundsatzfragen der Beitragspflicht\nzu rügen, haben sie das Recht verwirkt, mit solchen später im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die definitive Strassenbeitragsverfügung gehört zu werden. Aufgrund\nder eingetretenen Verwirkungsfolge sind die Grundsatzfragen betreffenden Rügen im vorliegenden Verfahren unzulässig. Auf die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich nicht einzutreten.\n\n2. Vertrauensschutz und Anspruch auf ein faires Verfahren\nDie Beschwerdeführenden stellen sich in Ziffer 20 ihrer Replik sinngemäss auf den\nStandpunkt, die Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens mit der Folge, dass\ndie Rügemöglichkeit von Grundsatzfragen schon mit Rechtskraft der provisorischen Kostenverteiltabelle bzw. der provisorischen Beitragsverfügung verwirkt, verletze sowohl\nArt. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999\n(BV, SR 101) als auch Art. 29 Abs. 1 BV.\n\nArt. 9 BV umfasst zwei Individualrechte, welche beide einklagbar sind: Das Willkürverbot\nauf der einen und den Schutz berechtigten Vertrauens auf der anderen Seite. In Art. 29\nAbs. 1 BV ist die allgemeine «Garantie eines fairen Prozesses» verankert. Inwieweit letz-\n- 17 -\n\ntere vorliegend verletzt worden sein soll, begründen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert, indem sie lediglich behaupten, die provisorische Beitragsverfügung wolle davon\nablenken, dass sie eigentlich schon definitiv festlege, wer beitragspflichtig sei (Ziffer 20\nder Replik). Art. 29 Abs. 1 BV begründet ausserdem weder eine allgemeine Rechtsschutzgarantie noch einen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, auf ein bestimmtes\nRechtsmittel oder eine Rechtsmittelbelehrung (statt vieler BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Auflage, Zürich 2017, Art. 29,\nN 16 m.w.H.). Entsprechend erweist sich die ohnehin nicht substantiierte Rüge, die erwähnte Verfassungsbestimmung würde vorliegend verletzt, falls Grundsatzfragen nicht\nmehr zugelassen würden, als unbegründet.\n\n"}