{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89c1322b-fffe-418b-b477-794a08c5f525&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050534", "Checksum": "743d72cf4dcddced51f72b2ada56e02e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=86637494-0339-43d3-af36-e110936d546d", "Checksum": "bdf84bc78bd494ecf58e4948138291c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 16 29", "650 2016 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:06", "Checksum": "ecef8ba68c2b9e503e1ff71f165f80c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nNach der Praxis des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht) und\ndes Enteignungsgerichts können Einwohnergemeinden auch dann in einem ersten Schritt\nprovisorische Beitragsverfügungen erlassen, wenn ihr kommunales Recht dies nicht vorsieht, und zwar mit der Folge, dass eine Beschwerdemöglichkeit schon gegen diese provisorische Verfügung besteht (vgl. VGE vom 24. April 1985 E. 1, in: BLVGE 1985 Ziff.\n15.1; statt vieler Urteil des EntGer vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.4). Das Kantonsgericht bestätigte diese Praxis unlängst in einem vergleichbaren Fall, in welchem die\nbeschwerdebeklagte Einwohnergemeinde – ebenso wie vorliegend die Einwohnergemeinde B.____ – in ihrem kommunalen Strassenreglement kein zweistufiges Beitragsverfahren vorgesehen und dennoch ein solches durchgeführt hat (vgl. KGE VV vom 28. Juni\n2017 [810 16 262] E. 3.1.2 bis 3.1.4). Das Kantonsgericht bestätigte im erwähnten Urteil,\ndass eine Einwohnergemeinde direkt gestützt auf das kantonale Recht (d.h. das Enteignungsgesetz) zur Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens befugt sei\n(KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 262] E. 3.1.4 f.). Wenn die Beschwerdeführenden in\nZiff. 19 ihrer Replik sinngemäss ausführen, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht auf\ndas kantonale Enteignungsgesetz stützen, weil § 96 Abs. 2 EntG eine sog. Kann-\nFormulierung enthalte und es sich demnach bei dieser Gesetzesgrundlage nicht um zwingendes Recht handle, weshalb das kommunale Strassenreglement dem kantonalen Recht\nvorgehe, verkennen sie erwähnte kantonsgerichtliche Rechtsprechung. Zwar ist es richtig,\ndass es den Gemeinden unbenommen ist, ein zweistufiges Beitragsverfahren durchzuführen oder nicht (d.h. § 96 Abs. 2 EntG ist kein zwingendes Recht), entscheidend ist jedoch,\n- 14 -\n\ndass es sich im Falle von § 96 EntG um direkt anwendbares kantonales Gesetzesrecht\nhandelt. Bedürfte es für die Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens der\nÜbernahme von § 96 EntG ins kommunale Gesetzesrecht, müsste der Wortlaut dies erkennen lassen, was jedoch nicht der Fall ist. Dass kantonales Gesetzesrecht kommunalem Recht in aller Regel vorgeht, bedarf vor dem Hintergrund der vorstehend erläuterten\nund erst kürzlich bestätigten Praxis keiner Erläuterung.\n\nEs bleibt damit festzuhalten, dass das Strassenreglement der Einwohnergemeinde\nB.____ – wie erwähnt – der Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens nicht\nentgegensteht, weil der Erlass einer definitiven Beitragsverfügung sowohl im einstufigen\nwie auch im zweistufigen Beitragsverfahren vorgesehen ist und das zweistufige Verfahren\ndeshalb ohne Weiteres mit dem Wortlaut des Strassenreglements bzw. mit dem reglementarisch vorgesehenen Verfahren kompatibel ist.\n\nDie Einwohnergemeinde B.____ war demnach gestützt auf § 96 Abs. 2 bis 4 EntG befugt,\nvor dem Erlass einer definitiven Strassenbeitragsverfügung eine Planauflage durchzuführen und den beitragsbetroffenen Grundeigentümern auf diesem Wege die voraussichtliche\nHöhe des von ihnen zu leistenden Strassenbeitrags bekannt zu geben. Zu prüfen bleibt\ndamit einzig, ob die Beschwerdegegnerin das zweistufige Beitragsverfahren mit Blick auf\ndie Verfahrens- bzw. Parteirechte der Beschwerdeführenden «mängelfrei» durchgeführt\nhat.\n\n1.2.3.3 Mängelfreie Durchführung des provisorischen Beitragsverfahrens\nEntsprechend der Bestimmung in § 96 Abs. 4 EntG sind die Beschwerdeführenden je einzeln mit Einschreiben vom 23. Oktober 2012 (GRB 476 vom 15. Oktober 2012) auf die\nvom 1. November bis 30. November 2012 stattfindende Planauflage zur Erschliessung\n«X.____weg» sowie über die voraussichtliche Höhe des Strassenbeitrags von\nCHF 52‘778.00 für ihre Parzelle Nr. 840 GB B.____ aufmerksam gemacht worden. Die\nerwähnten Einschreiben enthielten unter dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» folgende\nHinweise:\n\n«Zur öffentlichen Planauflage: Innert der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich\nund begründet Einsprache erhoben werden. Die eingegangenen Einsprachen sind vom\n- 15 -\n\nGemeinderat soweit möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Regierungsrat (Auszug aus dem Strassenreglement\nder Gemeinde B.____, § 9 Abs. 4).\n\nZur provisorischen Beitragsverfügung: Gegen die provisorische Beitragsverfügung kann\ninnert der Auflagefrist beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantonas [recte: Kantons]\nBasel-Landschaft in Liestal Einsprache [recte: Beschwerde] erhoben werden.» [Klammerbemerkungen hinzugefügt]\n\n"}