{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89c1322b-fffe-418b-b477-794a08c5f525&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050534", "Checksum": "743d72cf4dcddced51f72b2ada56e02e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=86637494-0339-43d3-af36-e110936d546d", "Checksum": "bdf84bc78bd494ecf58e4948138291c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 16 29", "650 2016 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:06", "Checksum": "ecef8ba68c2b9e503e1ff71f165f80c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n1.2.3.1 Das zweistufige Strassenbeitragsverfahren nach Enteignungsgesetz\nDas kantonale Enteignungsgesetz sieht vor, dass die Beitragspflicht im Rahmen der\nPlanauflage in der Form eines Kostenverteilplans eröffnet und innert der Einsprachefrist\ndes Planauflageverfahrens beim Enteignungsgericht angefochten werden kann (§ 96\nAbs. 2 bis 4 i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. b EntG) (1. Schritt des zweistufigen Beitragsverfahrens). Nach § 96 Abs. 4 sind beitragspflichtige Grundeigentümer mittels eingeschriebenen\nBriefs auf die Planauflage sowie die «voraussichtliche» (d.h. provisorische) Höhe ihres\nStrassenbeitrags aufmerksam zu machen. Nach Abschluss des jeweiligen Erschliessungswerks (z.B. des X.____wegs), wenn die definitiven (nicht bloss die voraussichtlichen) Kosten der Erschliessungsanlage bekannt sind, macht das Gemeinwesen die im\nRahmen der Planauflage angekündigten Vorteilsbeiträge in ihrer definitiven Höhe mittels\n(definitiver) Verfügung gegenüber den jeweils pflichtigen Grundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) geltend (§ 96 Abs. 1 EntG) (2. Schritt des zweistufigen Beitragsverfahrens). Beitragsverfügungen (provisorische und definitive) können innert zehn Tagen nach\nErhalt beim Enteignungsgericht angefochten werden (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG).\n\nMit dieser im Enteignungsgesetz statuierten Möglichkeit einer Zweiteilung des Beitragsverfahrens wird Folgendes bezweckt: In einem ersten Schritt, d.h. im Rahmen einer provisorischen Beitragsverfügung oder der Auflage eines (provisorischen) Kostenverteilplans,\nsind die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile, Qualifikation des Projekts als Neuanlage oder\nKorrektion etc.) zu klären (statt vieler Urteile des EntGer vom 30. Mai 2013 [650 12 44]\nE. 3 und vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.2). Die Bekanntgabe der voraussichtlichen\n- 12 -\n\nKosten in einer provisorischen Verfügung ermöglicht es den Betroffenen, sich rechtzeitig,\nnämlich vor der Ausführung des Strassenbaus, darüber schlüssig zu werden, ob sie gegen die Art der Bildung der Interessenzone oder gegen ihre persönliche Beitragspflicht ein\nRechtsmittel ergreifen wollen (vgl. BGE 102 Ia 46 E. 2 48). In einem zweiten Schritt, d.h.\nim Rahmen der definitiven Beitragsverfügung, erfolgt nach der Ausführung des geplanten\nWerkes und Vorlage bzw. Genehmigung der Schlussabrechnung die detaillierte Berechnung der Beiträge anhand der nunmehr endgültig feststehenden (d.h. definitiven) Strassenbaukosten (statt vieler Urteile des EntGer vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 3, vom\n24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.2).\n\nIm zweistufigen Beitragsverfahren gilt, dass die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen bereits mit Beschwerde gegen die provisorische Strassenbeitragsverfügung gerügt werden müssen. Der Verzicht auf eine Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung zeitigt diesbezüglich Verwirkungsfolge. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Grundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Strassenbeitragsverfügung nicht mehr vorgebracht werden können, da diese grundlegenden\nFragen mit der provisorischen Strassenbeitragsverfügung bzw. der provisorischen Kostenverteiltabelle in Rechtskraft erwachsen (sei dies zufolge unterlassener Beschwerde\noder rechtskräftigem Rechtsmittelentscheid).\n\nDie eben dargetane Rechtsprechung ist nicht neu, sondern darf als gefestigt bezeichnet\nwerden (vgl. Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 1.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE; heute: Kantonsgericht] vom\n22. Oktober 1987 in: BLVGE 1987 Ziff. 14.1 und vom 24. April 1985 E. 1 in: BLVGE 1985\nZiff. 15.1; neben den bisher schon erwähnten Urteilen des Enteignungsgerichts vgl. auch\nZwischenentscheid des Enteignungsgerichts vom 20. März 2014 [650 13 118] E. 3 und\nEndurteil vom 12. Mai 2016 [650 13 118]). Das Kantonsgericht hat die langjährige Praxis\ndes Enteignungsgerichts zum zweistufigen Strassenbeitragsverfahren erst kürzlich bestätigt (dazu KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 16 263] E. 3.1.4).\n\n1.2.3.2 Legitimation zur Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens\nWie die Beschwerdeführenden in ihrer Replik richtigerweise ausführen, enthält das Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ (SR) keine Bestimmungen, welche die\n- 13 -\n\nDurchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens explizit vorsehen würden. § 39 SR,\nder die «Erhebung und Fälligkeit» der Strassenbeiträge regelt, besagt in Abs. 1, dass die\nBeiträge nach Vorliegen der Bauabrechnung erhoben werden. Diese Bestimmung normiert folglich Modalitäten des Beitragsbezugs. Unter der Marginalie «Kostentragung» hält\n§ 33 Abs. 2 SR fest, dass für die definitive Beitragsabrechnung die Bauabrechnung massgebend sei und legt somit die Berechnungsgrundlage der definitiven Beiträge verbindlich\nfest. Zwar sieht das Strassenreglement der Beschwerdegegnerin nicht explizit ein zweistufiges Beitragsverfahren vor, allerdings enthält es auch keine Bestimmungen, welche\nder Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens entgegenstehen würden. Fraglich bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin direkt gestützt auf das kantonale Enteignungsgesetz zur Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens befugt ist.\n\n"}