{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89c1322b-fffe-418b-b477-794a08c5f525&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050534", "Checksum": "743d72cf4dcddced51f72b2ada56e02e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=86637494-0339-43d3-af36-e110936d546d", "Checksum": "bdf84bc78bd494ecf58e4948138291c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 16 29", "650 2016 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:06", "Checksum": "ecef8ba68c2b9e503e1ff71f165f80c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nNach § 5 Abs. 1 sind Beschwerden innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich\nund mit klar umschriebenem Begehren einzureichen. Nach § 6 Abs. 1 VPO können die\nParteien ihre Rechtsbegehren zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich\nverändern. Demnach ist nicht das mit Replik vom 7. Juni 2018 erweiterte Begehren um\nAufhebung, sondern das zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gestellte Begehren um\nReduktion des definitiv verfügten Strassenbeitrags massgebend. Gleiches hat für das mit\nder erwähnten Replik neu gestellte Feststellungbegehren zu gelten, wobei diesbezüglich\nhinzukommt, dass das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung bzw. Reduktion des verfügten Strassenbeitrags mit einem rechtsgestaltenden Urteil gewahrt werden kann (statt vieler BGE 137 II 199 E. 6.5 218 f.). Aufgrund der subsidiären Natur eines\nFeststellungsanspruchs und weil die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Grundsatz\nder Subsidiarität vorliegend nicht erfüllt sind, wäre das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden auch dann nicht zu beurteilen, wenn es rechtzeitig gestellt worden\nwäre (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht\n[KGE VV], vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 1.2.3 f.; zur subsidiären Natur eines\nFeststellungsanspruchs ferner auch RENÉ RHINOW /CHRISTINA KISS/DANIELA\nTHURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1280).\n\nMit Blick auf das eingangs erwähnte Haupt- respektive Reduktionsbegehren bleibt nachfolgend zu prüfen, ob auch die besonderen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.\n\n1.2 Besondere Eintretensvoraussetzungen\nAls besondere Verfahrensvoraussetzungen gelten das Erfordernis eines tauglichen Beschwerdeobjekts, das von einer vom einschlägigen materiellen oder prozessualen Recht\nvorgesehenen Vorinstanz stammt, die Beschwerdebefugnis des beschwerdeführenden\nRechtssubjekts, die Einhaltung sämtlicher Beschwerdeformalien (Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begehren, Unterschrift etc.) sowie die Zulässigkeit der vorgebrachten Beschwerdegründe.\n\n1.2.1 Beschwerdeobjekt und Vorinstanz\nDie vorliegende Beschwerde vom 14. Oktober 2016 bzw. 17. November 2016 richtet sich\ngegen die definitive Strassenbeitragsverfügung der Einwohnergemeinde B.____ vom\n- 10 -\n\n4. Oktober 2016. Damit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. § 96a Abs. 1 lit. a\nEntG einer vom einschlägigen Recht vorgesehenen Vorinstanz vor (vgl. § 36 Abs. 1 des\nRaumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400] und § 32 Abs. 3\ndes Strassengesetzes vom 24. März 1986 [StrG, SGS 430] je i.V.m. § 90 Abs. 1 EntG).\n\n1.2.2 Beschwerdebefugnis und -formalien\nDie Beschwerdeführenden sind als Adressaten der die Erbengemeinschaft belastenden\nStrassenbeitragsverfügungen persönlich berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse\nan deren Änderung; sie sind deshalb zur vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1\nlit. a VPO).\n\nDer erwähnte definitive Strassenbeitrag ist den Beschwerdeführenden mittels separaten\nVerfügungen der Einwohnergemeinde B.____ vom 4. Oktober 2016 eröffnet worden.\nWann die angefochtenen Verfügungen den Beschwerdeführenden genau zugegangen\nsind, ist nicht erstellt, weshalb der Fristbeginn unklar bleibt. Mit persönlich überbrachter\nEinsprache (recte: Beschwerde) vom 14. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer Nr. 5\nBeschwerde beim Enteignungsgericht. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1\nlit. a EntG hat er damit unabhängig vom effektiven Zugangszeitpunkt der an ihn adressierten Strassenbeitragsverfügung eingehalten. Die fehlenden Unterschriften der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft «A.____» sind innert der angesetzten Nachfrist bis zum\n22. November 2016 mit Eingabe vom 17. November 2016 (Poststempel: 18. November\n2016) erbracht worden. Die mit einem Rechtsbegehren versehene Beschwerde ist folglich\nfrist- und formgerecht erhoben worden.\n\n1.2.3 Zulässigkeit der vorgebrachten Beschwerdegründe\nNachdem mit Blick auf das Reduktionsbegehren der Beschwerdeführenden sämtliche\nbisher geprüften Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, bleibt einzig die Frage zu beurteilen, ob die von den Beschwerdeführenden angeführten Gründe im jetzigen Verfahrensstadium zulässig sind oder nicht.\n\nVorliegend rügen die Beschwerdeführenden sowohl in ihrer Einsprache (recte: Beschwerde) als auch in ihrer Replik im Wesentlichen (und sinngemäss), dass es sich beim\nX.____weg um einen bereits vor dem strittigen Ausbau überteerten Feldweg gehandelt\n- 11 -\n\nhabe, die Beschwerdegegnerin diesen jedoch über Jahrzehnte schlecht unterhalten und\nder zwischenzeitlich realisierte Ausbau für ihre Parzelle Nr. 840 GB B.____ zu keinem\nMehrwert geführt habe, zumal das erwähnte Grundstück schon vor dem Ausbau des\nX.____wegs bebaut und folglich baureif gewesen sei. In der Sache betreffen somit sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden Grundsatzfragen der Beitragspflicht, welche gemäss ständiger Rechtsprechung des Enteignungsgerichts bereits im Beschwerdeverfahren gegen den (provisorischen) Kostenverteilplan bzw. die provisorische Strassenbeitragsverfügung vorzubringen sind, wenn ein beitragserhebendes Gemeinwesen kein einstufiges, sondern ein zweistufiges Strassenbeitragsverfahren durchführt.\n\n"}