{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89c1322b-fffe-418b-b477-794a08c5f525&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050534", "Checksum": "743d72cf4dcddced51f72b2ada56e02e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=86637494-0339-43d3-af36-e110936d546d", "Checksum": "bdf84bc78bd494ecf58e4948138291c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 16 29", "650 2016 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:06", "Checksum": "ecef8ba68c2b9e503e1ff71f165f80c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nL.\nDie Beschwerdegegnerin erhielt mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2018 Gelegenheit\nzur Einreichung einer Duplik. Innert auf Gesuch vom 23. Juli 2018 hin (rückwirkend) erstreckter Frist unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Enteignungsgericht am 27. Juli\n2018 ihre Duplik. Darin beantragt sie, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil es\ndie Beschwerdeführenden unterlassen hätten, Grundsatzfragen der Beitragspflicht rechtzeitig im provisorischen Beitragsverfahren zu rügen.\n\nM.\nMit Präsidialverfügung vom 14. August 2018 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel, beschränkte das Verfahren auf die Eintretensfrage, überwies den Fall der\nFünferkammer und ordnete eine Parteiverhandlung an. Am 6. September 2018 wurden\ndie Parteien unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Besetzung des Spruchkörpers zur\nHauptverhandlung vom 29. November 2018 vorgeladen.\n\nN.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren\nBegehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n-7-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\nGemäss § 96a Abs. 3 EntG sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung,\nVPO, SGS 271) auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar.\nDemnach hat das Enteignungsgericht insbesondere die Eintretensvoraussetzungen von\nAmtes wegen zu prüfen (vgl. § 16 Abs. 2 VPO). Ein Gericht darf sich mit einer Angelegenheit in der Sache (d.h. materiell) nur dann befassen und sich über die Begründetheit\noder Unbegründetheit der gestellten Begehren aussprechen, wenn sämtliche Verfahrensbzw. Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Ist auch nur eine Prozessvoraussetzung\nnicht erfüllt, hat das beschwerdebefasste Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen\n(vgl. RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1036).\n\nMit Blick auf die Eintretensvoraussetzungen kann gemeinhin zwischen allgemeinen (nachfolgend E. 1.1) und besonderen (nachfolgend E. 1.2) und im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid zwischen vollumfänglichem und teilweisem Nichteintreten unterschieden\nwerden. Während vollumfängliches Nichteintreten zur Erledigung eines Verfahrens führt\nund als Entscheid selbständig anfechtbar ist, führt ein teilweises Nichteintreten lediglich\ndazu, dass diejenigen Begehren (oder Rügen), auf welche nicht eingetreten wird, vom\nweiteren Verlauf des bis zu seiner Erledigung mittels Sachentscheid fortzuführenden Verfahrens ausgeschlossen sind und materiell nicht auf ihre Begründetheit hin geprüft werden (zum Ganzen vgl. RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1039 ff.).\n\n1.1 Allgemeine Eintretensvoraussetzungen\nZu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehören die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der urteilenden Behörde, die Partei- und Prozessfähigkeit der betroffenen Person, die Vertretungsbefugnis allfälliger Parteivertreter, das Rechtsschutzinte-\n-8-\n\nresse, das Fehlen einer «res iudicata» (lateinisch für «abgeurteilte Sache») oder der\nRechtshängigkeit der identischen Streitsache.\n\n1.1.1 Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitsache hat Erschliessungsbeiträge der Einwohnergemeinde B.____\nim Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG,\nSGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können Beitragsbetroffene auf\ndem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____ gehört zum Kanton Basel-\nLandschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c Ziff. 13 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und\nsachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben.\n\nGemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten,\nderen Streitwert CHF 8‘000.00 übersteigt. Die Beschwerdeführenden verlangen die Aufhebung der angefochtenen Beitragsverfügungen, welche einen der Erbengemeinschaft\ngegenüber geltend gemachten Strassenbeitrag in der definitiven Höhe von\nCHF 47‘391.00 zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze von CHF 8‘000.00 ist damit\nüberschritten. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach die Fünferkammer funktionell zuständig.\n\n1.1.2 Übrige allgemeine Eintretensvoraussetzungen\nWas das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden, der geltend gemachte Strassenbeitrag sei auf CHF 15‘800.00 zu reduzieren (vgl. Einsprache [recte: Beschwerde] vom\n17. November 2016), anbelangt, sind alle übrigen allgemeinen Prozessvoraussetzungen\nerfüllt.\n\nMit Replik vom 7. Juni 2018 haben die dannzumal durch Advokat Erik Wassmer vertretenen Beschwerdeführenden ihr ursprünglich gestelltes Rechtsbegehren dahingehend ausgeweitet, dass sie neu die vollständige Aufhebung sowohl des definitiv als auch provisorisch verfügten Strassenbeitrags sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden\nan den Ausbau des X.____wegs keinen Strassenbeitrag zu bezahlen hätten, verlangen.\n-9-\n\n"}