{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89c1322b-fffe-418b-b477-794a08c5f525&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050534", "Checksum": "743d72cf4dcddced51f72b2ada56e02e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=86637494-0339-43d3-af36-e110936d546d", "Checksum": "bdf84bc78bd494ecf58e4948138291c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 16 29", "650 2016 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:06", "Checksum": "ecef8ba68c2b9e503e1ff71f165f80c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nG.\nAm 14. Oktober 2016 überbrachte der Beschwerdeführer Nr. 5 dem Enteignungsgericht\nseine Beschwerde gegen die definitive Strassenbeitragsverfügung vom 4. Oktober 2016,\nmit der er die Reduktion des definitiven Strassenbeitrags auf maximal CHF 15‘800.00\nbeantragte und zur Begründung vorbrachte, dass für die Liegenschaft auf Parzelle Nr. 840\nGB B.____ schon einmal Anwänderbeiträge erhoben worden seien, der X.____weg schon\nbisher ein weitgehend überteerter Feldweg gewesen sei und der Ausbau des X.____wegs\nkeinen Mehrwert für Parzelle Nr. 840 GB B.____ begründe, sondern zu einer nachteiligen\nZunahme des Zubringer- und Durchgangsverkehrs geführt habe. Nachdem die übrigen\nBeschwerdeführenden (Nrn. 1-4 und 6) innert der ihnen mit Präsidialverfügung vom\n1. November 2016 angesetzten Nachfrist die bereits vom Beschwerdeführer Nr. 5 unterschriebene (wortgleiche) Beschwerde ebenfalls persönlich unterzeichnet hatten, lud das\nEnteignungsgericht die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme und Einreichung aller\nrelevanten Pläne und Unterlagen zum streitgegenständlichen Strassenausbauprojekt\n-4-\n\n«X.____weg» ein. Innert mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 auf Gesuch vom\n22. Dezember 2016 hin erstreckter Frist unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Enteignungsgericht ihre Stellungnahme vom 27. Januar 2017 inklusive Beilagen. Mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten es unterlassen, den provisorischen Kostenverteiler anzufechten, beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung\nder Beschwerde.\n\nH.\nMit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2017 wurden die von der Beschwerdegegnerin\neingereichten Unterlagen auf der Kanzlei des Enteignungsgerichts zur Einsichtnahme\naufgelegt, das Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013\n[650 12 167/600 12 172] den Beschwerdeführenden in anonymisierter Form zur Kenntnis\ngebracht und eine Vorverhandlung angeordnet. Mit eingeschriebener Vorladung vom\n15. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführenden zur Vorverhandlung vom 23. März\n2017 eingeladen.\n\nI.\nAm 22. Februar zeigte Advokat Erik Wassmer seine Mandatierung durch die Beschwerdeführenden an, liess dem Enteignungsgericht die von den Beschwerdeführenden unterzeichneten Vollmachten zukommen und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten für\nfünf Tage. Das Enteignungsgericht nahm Advokat Erik Wassmer mit Präsidialverfügung\nvom 23. Februar 2017 als Vertreter der Beschwerdeführenden ins Rubrum auf und liess\nihm die Verfahrensakten antragsgemäss zur Einsichtnahme zukommen. Letztere wurden\nvom Vertreter der Beschwerdeführenden fristgerecht retourniert.\n\nJ.\nAnlässlich der Vorverhandlung vom 23. März 2017 wies der Präsident des Enteignungsgerichts die Parteien darauf hin, dass es Einwohnergemeinden nach konstanter Rechtsprechungspraxis freistehe, direkt gestützt auf das kantonale Gesetz über die Enteignung\nvom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) ein zweistufiges Strassenbeitragsverfahren durchzuführen, solange das einschlägige kommunale Recht dem nicht entgegenstehe. Weiter\nerklärte der Präsident den Parteien, dass sich vorliegend die Frage stelle, ob die Be-\n-5-\n\nschwerdeführenden ihre Rügen gegen die Beitragspflicht nicht schon im Rahmen des\nprovisorischen Beitragsverfahrens hätten vorbringen müssen. Da im Zeitpunkt der Vorverhandlung ein Verfahren am Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft hängig gewesen war, in welchem eben diese Rechtsfrage zu beurteilen war, und weil ein gerichtlicher Einigungsversuch erfolglos geblieben war, wurde das Verfahren gleichentags zur\nPrüfung einer aussergerichtlichen Einigung bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung der\nkantonsgerichtlichen Verfahren Nrn. 810 16 262/3 sistiert. Die den erwähnten kantonsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Urteile des Enteignungsgerichts vom 12. Mai\n2016 [650 13 118 und 650 13 124] wurden den Parteien in anonymisierter Form mit Präsidialverfügung vom 23. März 2017 zugestellt. Die Sistierung des Verfahrens wurde in der\nFolge zuletzt bis zum 3. April 2018 aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 3. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Sistierung, da es keinen Vergleich\nzwischen den Parteien geben werde.\n\nK.\nDie Sistierung des vorliegenden Verfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 6. April\n2018 aufgehoben und den Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung einer Replik\nangesetzt. Innert auf Gesuch vom 7. Mai 2018 hin erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Replik vom 7. Juni 2018 mit angepasstem Rechtsbegehren ein. Neu beantragten die Beschwerdeführenden, die Beitragsverfügung vom\n3. Oktober 2016 wie auch die provisorische Beitragsverfügung seien aufzuheben und es\nsei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keinen Strassenbeitrag an den\nX.____weg bezahlen müssen; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\nZur Begründung führten die Beschwerdeführenden neu sinngemäss an, dass das Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ kein zweistufiges Strassenbeitragsverfahren vorsehe, die erste Verfügung explizit die Klammerbemerkung «provisorisch» enthalten\nhabe, die Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens ohne reglementarische\nGrundlage unfair sei und es den Beschwerdeführenden deshalb möglich sein müsse, im\njetzigen Verfahren auch noch die Beitragspflicht im Grundsatz anzufechten.\n-6-\n\n"}