{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89c1322b-fffe-418b-b477-794a08c5f525&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050534", "Checksum": "743d72cf4dcddced51f72b2ada56e02e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-16-29_2018-11-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=86637494-0339-43d3-af36-e110936d546d", "Checksum": "bdf84bc78bd494ecf58e4948138291c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 16 29", "650 2016 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:06", "Checksum": "ecef8ba68c2b9e503e1ff71f165f80c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 29.11.2018 650 16 29 (650 2016 29)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 29. November 2018 (650 16 29)\n\nAbgaberecht – Strasse\n\nZweistufiges Strassenbeitragsverfahren: Bestätigung der Praxis, wonach Rügen betreffend Grundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Beitragsverfügung grundsätzlich verwirkt sind.\n\nIm zweistufigen Beitragsverfahren gilt, dass die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden\nGrundsatzfragen bereits mit Beschwerde gegen die provisorische Strassenbeitragsverfügung\ngerügt werden müssen. Der Verzicht auf eine Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung zeitigt diesbezüglich Verwirkungsfolge. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass\nGrundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Strassenbeitragsverfügung\nnicht mehr vorgebracht werden können, da diese grundlegenden Fragen mit der provisorischen Strassenbeitragsverfügung bzw. der provisorischen Kostenverteiltabelle in Rechtskraft\nerwachsen (sei dies zufolge unterlassener Beschwerde oder rechtskräftigem Rechtsmittelentscheid). (E. 1.2.3.1)\n\nVertrauensschutz: Die provisorischen Beitragsverfügungen taugten nicht als Vertrauensgrundlage i.S.v. Art. 9 BV. Die Beschwerdeführenden durften nicht in guten Treuen bzw. in\ngutem Glauben (d.h. berechtigterweise) darauf vertrauen, dass es für sie keinerlei Rechtsnachteile nach sich ziehen würde, wenn sie entgegen der Rechtsmittelbelehrung darauf verzichten, sich mit Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung bzw. den Kostenverteilplan zur Wehr zu setzen. Die Rüge, eine allfällige Nichtzulassung von Grundsatzfragen\nim vorliegenden Verfahren würde Art. 9 BV verletzen, ist demnach unbegründet. (E. 2)\n650 16 29\n\nUrteil\nvom 29. November 2018\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Patrick Brügger, Richter Michael Angehrn,\nRichter Danilo Assolari, Richter Arvind Jagtap,\nGerichtsschreiber Thomas Kürsteiner\n\nParteien Erbengemeinschaft A.____, als\n1. a.____, Beschwerdeführerin,\n2. b.____, Beschwerdeführer,\n3. c.____, Beschwerdeführer,\n4. d.____, Beschwerdeführerin,\n5. e.____, Beschwerdeführer,\n6. f.____, Beschwerdeführerin,\nalle vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am\nFischmarkt, Fischmarkt 12, Postfach 333, 4410 Liestal\n\ngegen\n\nEinwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin\nvertreten durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Strassenbeitrag\n-2-\n\nA.\nMit Beschluss vom 19. September 2012 genehmigte die Einwohnergemeindeversammlung B.____ einen Investitionskredit in der Höhe von CHF 435‘000.00 für den Strassenbau «X.____weg» als Teilprojekt der Erschliessung «X.____weg/Y.____strasse». Die\nvorliegend beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1-6 bilden eine Erbengemeinschaft. Die\nabgabebetroffene Parzelle Nr. 840 des Grundbuchs (GB) der Einwohnergemeinde (EG)\nB.____ grenzt im Westen an den X.____weg und steht im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft «A.____».\n\nB.\nAm 23. Oktober 2012 wurden alle vorliegend beschwerdeführenden Parteien mittels separater Einschreiben der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Pläne für den\nStrassenausbau «X.____weg» vom 1. November bis zum 30. November 2012 öffentlich\nauf der Gemeindeverwaltung B.____ aufgelegt werden und dort während der Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung eingesehen werden können. Gleichzeitig wurde darauf\naufmerksam gemacht, dass der provisorische Strassenbeitrag für die Parzelle Nr. 840 GB\nB.____ der Beschwerdeführenden CHF 52‘778.00 betrage. Das Einschreiben enthielt eine\nRechtmittelbelehrung, welche darauf hinwies, dass gegen den provisorischen Strassenbeitrag innert der Auflagefrist beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-\nLandschaft Einsprache (recte: Beschwerde) erhoben werden könne. Dem Schreiben war\ndie provisorische Landerwerbs- und Kostenverteiltabelle vom 18. Oktober 2012 beigelegt.\n\nC.\nDie Beschwerdegegnerin legte die Werkpläne und die provisorische Kostenverteiltabelle\nzum Strassenausbauprojekt «X.____weg» vom 1. November 2012 bis zum 30. November\n2012 öffentlich auf.\n\nD.\nMit Schreiben vom 19. November 2012 bzw. 26. November 2012 erhob ein vom Strassenausbauprojekt «X.____weg» Betroffener Beschwerde gegen die provisorische Beitragspflicht und Klage betreffend die ihm für das an den X.____weg abzutretende Land\nzugesprochene Enteignungsentschädigung am Steuer- und Enteignungsgericht des Kan-\n-3-\n\ntons Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht).\nMit Urteil vom 19. Dezember 2013 wies das Enteignungsgericht die Beschwerde gegen\ndie provisorische Beitragspflicht im Verfahren Nr. 650 12 167 ab und hiess die Klage im\nVerfahren Nr. 600 12 172 gut. Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.\n\nE.\nMit Schreiben vom 4. November 2014 orientierte die C.____ AG sämtliche vom Strassenausbauprojekt «X.____weg» betroffenen Grundeigentümer über den Baubeginn vom\n10. November 2014 und lud sie ein, sich am 7. November 2014 vor Ort über den Bauablauf informieren zu lassen. Der Ausbau des X.____wegs wurde schliesslich Mitte 2016\nfertiggestellt.\n\nF.\nMit Verfügung vom 4. Oktober 2016 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführenden für die in ihrem Gesamteigentum stehende Parzelle Nr. 840 GB\nB.____ einen definitiven Strassenbeitrag in der Höhe von CHF 47‘391.00 geltend.\n\n"}