1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen vom 4. Dezember 2015 betreffend Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 31‘102.20 und Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 40‘855.95 für Parz. Nr. 2324 des Grundbuchs B.____ werden aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘300.00 gehen zulasten des Staates. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 29. September 2016 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft