3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und auch keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt hat, besteht kein Anspruch darauf. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen. - 18 - Demgemäss wird erkannt: