3.1 Verfahrenskosten Wie bereits erwähnt, gelten für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss die Bestimmungen der VPO. Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde obsiegt, weshalb die Beschwerdegegnerin als unterlegen gilt. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlungen ohne Vorverhandlung und ohne Augenschein, die durch die Kammer zu beurteilen sind, beträgt Fr. 1‘300.00 (vgl. § 17 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Der Einwohnergemeinde B.__