2.4 Zusammenfassung Es bleibt festzuhalten, dass nach den Übergangsbestimmungen der neuen Wasser- und Abwasserreglemente der Beschwerdegegnerin für die Frage der Berechnung der vorliegend angefochtenen Anschlussgebühren die alten Wasser- und Abwasserreglemente anzuwenden sind (vgl. E. 2.3.2). Weiter ist festzuhalten, dass aus dem Wortlaut und der Systematik sowohl der neuen als auch der alten Reglemente hervorgeht, dass es sich bei der Berechnung der Gebühren und den Zahlungsmodalitäten (z.B. Eintritt der Gebührenpflicht und Verwirkungsfragen) um zwei unterschiedliche Regelungssachverhalte handelt, welche vom klaren Wortlaut der Übergangsbestimmungen nicht erfasst sind (vgl.