Im alten Wasserreglement und im alten Abwasserreglement tritt die Gebührenpflicht nicht bereits beim Anschluss der Leitungen an die kommunalen Ver- bzw. Entsorgungsanlagen ein, sondern erst mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die BGV (vgl. § 32 Abs. 1 lit. b aWR, § 25 Abs. 1 lit. b aAR). Diese von § 95 Abs. 1 EntG abweichende Regelung ist zulässig (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. September 1997 [650 94 122] E. 4b. ba) und aus Praktikabilitätsgründen auch sinnvoll. Ansonsten könnten je nach dem mehrere Monate zwischen dem Eintritt der Gebührenpflicht und der Endschätzung des Gebäudes durch die BGV liegen.