AR umschreiben zunächst die allgemeinen Grundsätze für die Entstehung der Gebührenpflicht. Diesen grundsätzlichen Bestimmungen folgt dann die Regelung der Zahlungsmodalitäten, worunter auch der Eintritt der Gebührenpflicht und der Erhebungszeitpunkt der Gebühr fällt (ähnlich VGE vom 1. Oktober 1986, in BLVGE 1986 [Nr. 14.1] E. 2). § 34 Abs. 1 WR und § 21 Abs. 1 AR beschreiben folglich den Moment, ab welchem die Beschwerdegegnerin ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen darf.